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Zur Verminderung der Gefährdungen sind Sicherheitsvorkehrungen durch die Ortspolizeibehörde zu treffen. Diese sind dem Veranstalter mitzuteilen (z.B. als Teil der Genehmigung der Veranstaltung).
Für den Bereich des Brandschutzes können insbesondere folgende Maßnahmen notwendig werden:
1. Flächen für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge
1.1 Der ruhende Verkehr ist so zu ordnen, dass Zufahrten für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge insgesamt gewährleistet sind.
1.2 Innerhalb des Veranstaltungsbereiches müssen Fahrstreifen von mindestens 3,50 m lichter Breite bei gradliniger Führung, von mindestens 5 m lichter Breite in Kurven und mindestens 4 m lichter Durchfahrtshöhe freigehalten werden.
1.3 Bei mehr als dreigeschossiger Bebauung ist eine freie Durchfahrtsbreite von mindestens 5 m erforderlich (Einsatz von Feuerwehrdrehleitern).
1.4 Außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ausgewiesene Feuerwehrzufahrten und –stellflächen sind freizuhalten.
2. Löschwasserversorgung
Die vorhandenen Löschwasserentnahmestellen (Hydranten, Saugstellen, Löschwasserteiche usw.) sind stets frei zugänglich zu halten.
3. Stände, Buden, Aufbauten, Zelte, Überdachungen usw.
3.1 Stände, Buden, Aufbauten, Zelte o.ä. dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu Gebäuden, insbesondere zu brennbaren Außenwänden von Gebäuden und Wänden von Gebäuden mit Öffnungen aufgestellt werden. Leicht entflammbares Material (Baustoffklasse B3 nach DIN 4102) darf nicht verwendet werden.
3.2 Bei Überdachungen (Wetterschutz) zwischen bestehenden Gebäuden kann eine
mindestens schwer entflammbare Dachhaut (Baustoffklasse B1 nach DIN 4102) gefordert werden, z.B. bei Wänden mit Fensteröffnungen oder bei Wänden mit brennbarer Außenhaut.
4. Dekorationen
4.1 Dekorationen muss aus mindestens schwer entflammbaren Stoffen bestehen.
4.2 Ballone für Dekorationen, als Spielzeug oder Scherzartikel dürfen nur mit nicht brennbaren Gasen gefüllt werden oder sein.
5. Nutzung vorhandener baulicher Baulichkeiten
Die Zweckentfremdung von vorhandenen baulichen Anlagen und Räumen, z.B. Scheunen, Schuppen, Garagen, Kellerräumen usw., darf nur erfolgen, wenn Gefahren durch geeignete Maßnahmen vorgebeugt wird. Die notwendigen Maßnahmen müssen im Einzelfall festgelegt werden.
6. Flucht- und Rettungswege
6.1 Grundsätzlich sind aus allen Aufenthaltsbereichen ausreichend bemessene Flucht- und Rettungswege vorzusehen.
6.2 Flucht- und Rettungswege sind gut sichtbar bis ins Freie zu kennzeichnen
7. Feuerstätten, sonstige Licht- und Wärmequellen
7.1 Feuerstätten, sonstige Licht- und Wärmequellen dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen betrieben werden. Sie sind so auszuführen, aufzustellen und zu betreiben, dass benachbarte Bauteile und Stoffe nicht durch Wärmeleistung, Wärmestrahlung oder durch direkte Glimm-, Funken- oder Flammenwirkung entzündet werden.
7.2 Bei der Nutzung von Flüssiggas sind die Hinweise „Verwendung von Flüssiggas bei Veranstaltungen in der Großen Kreisstadt Lahr“ zu beachten.
8. Elektrische Anlagen
Elektrische Anlagen müssen den VDE- Bestimmungen entsprechen.
9. Feuerlöscheinrichtungen (Selbsthilfeeinrichtungen)
Je nach Art und Größe der Veranstaltung sind zur Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Feuerlöschgeräte in ausreichender Anzahl durch den Veranstalter/Betreiber vorzuhalten, z.B. Feuerlöscher, Löschdecken, an Wasserleitung angeschlossene Gartenschläuche usw.
10. Abfallbehälter, Abfalllagerung
10.1 Innerhalb von Räumen aufgestellte Abfallbehälter müssen mit dichtschließenden Deckeln versehen sein und insgesamt aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Behälter aus schwerentflammbaren Stoffen sind möglich, wenn sie bei Veranstaltungsende geleert werden.
10.2 Anhäufungen von brennbaren Abfällen sind in unmittelbarer Nähe von Gebäuden und Räumen nicht zulässig.
11. Je nach Art und Größe der Veranstaltung können zusätzliche Maßnahmen der Feuerwehr notwendig werden:
a.) Abnahme und ggf. regelmäßige Kontrollen durch Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung
b.) Brandsicherheitswache
c.) Einrichten und Vorhalten von „Feuerwehrstützpunkten“ (Stationierung von Lösch- und Rettungsgeräten mit oder ohne Mannschaft) im oder beim
Veranstaltungsbereich.
Lahr, den 13.10.2008