Feuerwehr Feuer Brennende Paletten

Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist keine Alternative, denn grundsätzlich gilt der Vorrang der Verwertung, beispielsweise durch Kompostierung.

Im Innenbereich von Ortschaften besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot. Im Außenbereich darf Baum- und Strauchschnitt, der auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfällt, nur auf demselben Grundstück verbrannt werden, wenn die Verwertung aus landbautechnischen Gründen oder wegen der Beschaffenheit nicht möglich ist (Merkblatt über die Beseitigung von Baum- und Strauchschnitt durch Verbrennen). Grundsätzlich gilt der Vorrang der Verwertung, z.B. auf Häckselplätzen oder durch Verrottung.

Folgendes ist zu beachten:
Das Verbrennen ist nur im Außenbereich zulässig.

  1. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
    • 200 Meter von Autobahnen
    • 100 Meter von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
    • 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen.
  2. Der Baum- und Strauchschnitt muss soweit wie möglich zu Haufen zusammengefasst werden und dabei so trocken sein, dass er unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.
  3. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann.
  4. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, ebenso wenig in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.
  5. Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.
  6. Das Verbrennen größerer Mengen Baum- und Strauchschnitts ist der Gemeinde als Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
     

Wer entgegen diesen Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig pflanzliche Abfälle verbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.